RS Vwgh 1991/12/23 88/17/0010

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Veröffentlicht am 23.12.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;

Rechtssatz

Im Bescheidspruch bedarf es der Anführung aller wesentlichen Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens und damit für die Subsumtion der Tat unter die dadurch verletzte Verwaltungsvorschrift erforderlich sind. Der Spruch eines Straferkenntnisses muß also so gefaßt sein, daß die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt, dh aus der Tathandlung sogleich auf das Vorliegen der bestimmten Verwaltungsübertretung geschlossen werden kann (Hinweis E VS 8.5.1987, 85/18/0257, VwSlg 12466 A/1987).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1988170010.X04

Im RIS seit

27.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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