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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art10 Abs1 Z4;Rechtssatz
Die Regelungen über die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung des gewerberechtlichen Geschäftsführers im § 370 GewO 1973 beziehen sich nach herrschender Lehre und Judikatur nur auf die Einhaltung von Verpflichtungen, die sich aus gewerberechtlichen Vorschriften für die Gewerbeausübung ergeben. Darunter sind zweifellos alle Gebote und Verbote der Gewerbeordnung sowie der auf diese gegründeten Verordnungen und Bescheide zu verstehen. Es gehören aber auch die mit § 375 Abs 1 GewO 1973 vorübergehend aufrechterhaltenen Regelungen zu diesem Kreis der gewerberechtlichen Vorschriften und bei weiterer Auslegung alle Regelungen, die auf dem Kompetenztatbestand "Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie" im Art 10 Abs 1 Z 8 B-VG fußen. Eine darüber hinausgehende Einbeziehung von Regelungen, die in Beziehung zur Gewerbeausübung stehen, ist nicht vertretbar (Hinweis E 26.2.1987, 86/08/0210). Weder sind die im konkreten Fall relevanten Bestimmungen des § 4 Abs 2 und des § 4 Abs 3 GSpG 1962 im § 375 Abs 1 GewO 1973 genannt noch stützen sie sich auf den Kompetenztatbestand des Art 10 Abs 1 Z 8 B-VG; sie beruhen vielmehr auf dem Kompetenztatbestand "Monopolwesen" im Art 10 Abs 1 Z 4 B-VG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1988170026.X01Im RIS seit
23.12.1991