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24/01 StrafgesetzbuchNorm
FrPolG 1954 §3 Abs1 idF 1987/575;Rechtssatz
Wurde der Fremde in seinem Heimatstaat dem von ihm vorgelegten Strafregistervermerk "Vergehen des vorsätzlichen Mordes" zufolge wegen einer Vorsatztat gegen Leib und Leben verurteilt, so liegt eine "bestimmte Tatsache" iSd § 3 Abs 1 FrPolG idF 1987/575 vor, welche die Annahme rechtfertigt, daß der Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991190234.X02Im RIS seit
11.07.2001