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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §67c Abs3;Rechtssatz
Weder aus § 5a Abs 6 letzter Satz FrPolG noch aus § 67c Abs 3 AVG ist zu entnehmen, daß der unabhängige Verwaltungssenat in Erledigung einer an ihn nach § 5a FrPolG gerichteten Beschwerde zur Aufhebung der Schubhaft berufen ist. Vielmehr erschöpft sich die Zuständigkeit dieser Beh - im Falle sie der Beschwerde stattgibt - darin, die Rechtswidrigkeit der Schubhaft festzustellen. Eine Verletzung in dem Recht auf Aufhebung der Schubhaft durch den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates ist daher ausgeschlossen.
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991190272.X03Im RIS seit
13.01.1992