RS Vwgh 1992/1/13 91/19/0272

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.01.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §67c Abs3;
FrPolG 1954 §5a Abs6;
FrPolG 1954 §5a;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Weder aus § 5a Abs 6 letzter Satz FrPolG noch aus § 67c Abs 3 AVG ist zu entnehmen, daß der unabhängige Verwaltungssenat in Erledigung einer an ihn nach § 5a FrPolG gerichteten Beschwerde zur Aufhebung der Schubhaft berufen ist. Vielmehr erschöpft sich die Zuständigkeit dieser Beh - im Falle sie der Beschwerde stattgibt - darin, die Rechtswidrigkeit der Schubhaft festzustellen. Eine Verletzung in dem Recht auf Aufhebung der Schubhaft durch den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates ist daher ausgeschlossen.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991190272.X03

Im RIS seit

13.01.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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