Wurde ein Aufenthaltsverbot von der Sicherheitsdirektion als Berufungsbehörde gem § 66 Abs 4 AVG erlassen, so ist diese Beh auch gem § 8 FrPolG für die Entscheidung über einen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes zuständig. Entscheidet daher die Bezirkshauptmannschaft über den Aufhebungsantrag meritorisch, so belastet sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit.