RS VwGH Erkenntnis 1992/01/13 90/19/0440

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Veröffentlicht am 13.01.1992
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Rechtssatz

Wurde ein Aufenthaltsverbot von der Sicherheitsdirektion als Berufungsbehörde gem § 66 Abs 4 AVG erlassen, so ist diese Beh auch gem § 8 FrPolG für die Entscheidung über einen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes zuständig. Entscheidet daher die Bezirkshauptmannschaft über den Aufhebungsantrag meritorisch, so belastet sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit.

Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung (siehe auch Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz) Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Organisationsrecht Instanzenzug VwRallg5/3 Rechtsnatur und Rechtswirkung der Berufungsentscheidung
Im RIS seit
11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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