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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §26 Abs1 Z1;Rechtssatz
Wird in einer Beschwerde der Zustelltag mit dem Beisatz "frühest" versehen, so hat dies zur Folge, daß die Beschwerde nur dann als rechtzeitig erhoben anzusehen ist, wenn die Beschwerdefrist, berechnet vom angegebenen frühestmöglichen Zustelltag an, gewahrt ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990140273.X01Im RIS seit
14.01.1992