RS Vwgh 1992/1/14 90/14/0273

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Veröffentlicht am 14.01.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §26 Abs1 Z1;
VwGG §28 Abs1 Z7;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Wird in einer Beschwerde der Zustelltag mit dem Beisatz "frühest" versehen, so hat dies zur Folge, daß die Beschwerde nur dann als rechtzeitig erhoben anzusehen ist, wenn die Beschwerdefrist, berechnet vom angegebenen frühestmöglichen Zustelltag an, gewahrt ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990140273.X01

Im RIS seit

14.01.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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