RS Vwgh 1992/1/14 90/14/0273

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Veröffentlicht am 14.01.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §26 Abs1 Z1;
VwGG §28 Abs1 Z7;
VwGG §45 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Die unrichtige Angabe des Datums der Zustellung des angefochtenen Bescheides in der Beschwerde hätte der Bf (sein Vertreter) auch noch nach der Verfassung des Schriftsatzes und auch nach dessen Überreichung beim VwGH aus eigenem Antrieb unverzüglich richtigstellen müssen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990140273.X02

Im RIS seit

14.01.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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