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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §26 Abs1 Z1;Rechtssatz
Die unrichtige Angabe des Datums der Zustellung des angefochtenen Bescheides in der Beschwerde hätte der Bf (sein Vertreter) auch noch nach der Verfassung des Schriftsatzes und auch nach dessen Überreichung beim VwGH aus eigenem Antrieb unverzüglich richtigstellen müssen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990140273.X02Im RIS seit
14.01.1992