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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs1;Rechtssatz
Wenn der Bf vorbringt, es könne das aus dem abgenommenen Blut ermittelte Ergebnis nicht verwertet werden, weil er zur Blutabnahme aufgefordert worden sei, obwohl eine Voraussetzung des § 5 Abs 6 StVO, daß nämlich eine andere Person (als er) beim Verkehrsunfall erheblich verletzt worden sei, gefehlt habe, also für ihn keine Verpflichtung zur Blutabnahme bestanden habe, übersieht er, daß er der Blutabnahme ausdrücklich zugestimmt hat, also kein dem E eines VS vom 27.11.1979, VwSlg 9975 A/1979 vergleichbarer Fall vorliegt. Das abgenommene Blut unterlag daher keinem Beweisverwertungsverbot.
Schlagworte
Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung BlutabnahmeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991030062.X02Im RIS seit
12.06.2001