RS Vwgh 1992/1/15 86/12/0254

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Veröffentlicht am 15.01.1992
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L24003 Gemeindebedienstete Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
GdBDO NÖ 1976 §17 Abs1;
GdBDO NÖ 1976 §29 Abs2;

Rechtssatz

Die getroffene Personalmaßnahme enthält ohne Zweifel eine für den Beamten rechtsverbindliche Anordnung. Dennoch kann daraus allein für die im Beschwerdefall zu lösende Frage, ob die Personalmaßnahme in Form eines Bescheides oder einer Weisung getroffen wurde, nichts gewonnen werden, können doch im öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis (rechtsverbindliche) Personalmaßnahmen je nach der Rechtslage in der Form des Bescheides oder der Weisung getroffen werden. Läßt die Form einer getroffenen Personalmaßnahme mehrere Deutungen über ihren Rechtscharakter zu und reicht die Klärung der Rechtsverbindlichkeit allein nicht zur Lösung dieser Frage aus, so ist anhand der Gesetzeslage zu klären, in welcher Rechtsform die getroffene Erledigung zu erfolgen gehabt hätte. Da im Zweifel ein gesetzeskonformes Vorgehen der Behörde anzunehmen ist, bestimmt in diesem Fall der Rückgriff auf das Gesetz (das festlegt, wie die Behörde vorzugehen hat) die Beurteilung, wie die Behörde im Einzelfall (tatsächlich) vorgegangen ist. Die Betrauung mit der Funktion eines leitenden Gemeindebeamten, aber auch die Enthebung vom Dienstposten eines leitenden Gemeindebeamten unter gleichzeitiger Zuweisung eines anderen Dienstpostens (ohne Wechsel in der Verwendungsgruppe, im Dienstzweig und in der Dienstklasse) als Fall einer Versetzung nach § 29 Abs 2 NÖ GdBDO sind Personalmaßnahmen, sind in Form der Weisung (Dienstauftrag) vorzunehmen, da sie die "Kernelemente" für die dienstrechtliche und besoldungsrechtliche Stellung des Gemeindebeamten unberührt lassen (Hinweis E 18.12.1991, 88/12/0090), und nicht in Bescheidform.

Schlagworte

Bescheidcharakter BescheidbegriffBescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Weisungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1986120254.X04

Im RIS seit

25.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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