RS Vwgh 1992/1/15 91/03/0062

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Veröffentlicht am 15.01.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §52;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1 lita;

Rechtssatz

Die Amtssachverständige hat ihren Berechnungen zwar einen Nachtrunk von einem Seidel Bier und einem doppelten Schnaps zugrunde gelegt, wobei sie diesen Nachtrunk mit einem Blutalkoholwert von 0,53 Promille berechnete und diesen Wert von dem aus dem abgenommenen Blut ermittelten Wert von 1,4 Promille in Abzug brachte, was einen Blutalkoholgehalt von 0,87 Promille zur Unfallszeit ergeben würde. Dem ist der Bf schon insb mit dem Hinweis entgegengetreten, daß dem Wert von 0,53 Promille nicht gefolgt werden könne, zumal nach der einschlägigen Literatur (vgl zB "Dittrich-Veit, Straßenverkehrsordnung, Randziffer 182 zu § 5"; S 104) ein Seidel Bier eine Blutalkoholkonzentration von 0,3 Promille und ein doppelter Schnaps von 0,45 Promille hervorrufen, also ein Gesamtwert von 0,75 Promille in Abzug hätte gebracht werden müssen, woraus sich ein Blutalkoholgehalt von lediglich 0,65 Promille ergeben, also ein Wert von 0,8 Promille - auch unter Berücksichtigung eines entsprechenden Abbauwertes auf Grund des vor dem Unfall konsumierten Alkohols - nie erreicht worden sei. Der Meinung der belBeh, der Bf wäre dem Sachverständigengutachten nicht wirksam entgegengetreten, vermag der VwGH nicht zu folgen, wozu noch kommt, daß auch die in der Judikatur des VwGH enthaltenen Ausführungen, welchen Blutalkoholwert derartige Getränke in der Regel nach sich ziehen, mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in Einklang zu bringen sind (vgl zB E 20.2.1991, 90/02/0192). Es hätte daher der Einholung einer ergänzenden Stellungnahme der Amtssachverständigen bedurft.

Schlagworte

Alkoholbeeinträchtigung von 0,8 %o und darüber Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Blutabnahme Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Blutalkoholgehalt nach Art der Getränke Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung genossene Alkoholmenge Rückrechnung Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung ärztliches Gutachten Gutachten Ergänzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991030062.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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