RS Vwgh 1992/1/15 86/12/0254

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Veröffentlicht am 15.01.1992
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L24003 Gemeindebedienstete Niederösterreich
L94403 Krankenanstalt Spital Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
GdBDO NÖ 1976 §109 Abs1;
GdBDO NÖ 1976 §110 Abs1;
GdBDO NÖ 1976 §17 Abs1;
GdBDO NÖ 1976 §39;
GdBDO NÖ 1976 §40;
KAG NÖ 1974 §18 Abs2;

Rechtssatz

Hat durch die Abberufung von der Funktion eines leitenden Arztes weder ein Wechsel in der Verwendungsgruppe, im Dienstzweig noch in der Dienstklasse stattgefunden, liegt keine Ernennung iSd § 17 NÖ GdBDO vor; vielmehr ist diese Personalmaßnahme in Form einer Weisung zu treffen. Da die Entstehung und der Bestand des Rechtes auf Führung des Amtstitels "Direktor des a.Ö. Krankenhauses ..."

von der Dauer der Funktion abhängt, bedarf es nach der NÖ GdBDO keines Bescheides zur Begründung oder Beendigung dieses Rechtes.

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter WeisungenAnspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1986120254.X06

Im RIS seit

25.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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