RS Vwgh 1992/1/15 91/12/0285

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.01.1992
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
10/10 Auskunftspflicht
14/01 Verwaltungsorganisation

Norm

AuskunftspflichtG 1987 §3;
AuskunftspflichtG 1987 §4;
BMG 1973 §3 Z5;
B-VG Art132;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Besprechung in: JBl 2003, S 354 - 367;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0722/76 E 14. Oktober 1976 VwSlg 9151 A/1976 RS 3

Stammrechtssatz

Nach Art 132 B-VG bzw § 27 VwGG kann auf den VwGH nur Recht und Pflicht zu einer ENTSCHEIDUNG, nicht aber die Pflicht übergehen, eine LEISTUNG von der Art einer Auskunftserteilung zu erbringen, mit der, anders als dies etwa bei Beurkundungen der Fall ist, keine Elemente behördlicher Festlegung von Rechten verbunden sind.

Schlagworte

Anspruch auf Sachentscheidung Allgemein Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991120285.X01

Im RIS seit

15.01.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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