RS Vwgh 1992/1/15 91/03/0331

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.01.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
21/01 Handelsrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §9;
HGB §17 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/05/24 91/16/0014 3

Stammrechtssatz

Die Firma eines Kaufmannes ist der Name, unter dem er im Handel seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt (§ 17 Abs 1 HGB). Ein Name kann keine Rechte und keine Pflichten haben. Einer Firma, dh dem Namen, unter dem ein Kaufmann seine Geschäfte betreibt und mit der er fertigt (§ 17 HGB), kommt Rechtspersönlichkeit nicht zu (Hinweis E 4.9.1974, 997, 998/73). Die Firma ist kein selbständiges Rechtssubjekt, sondern nur Kennzeichen des Unternehmens, dessen Rechtsträger der Kaufmann als physische Person ist (Hinweis E 20.6.1990, 90/16/0015).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit Gebilde ohne Rechtsfähigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991030331.X01

Im RIS seit

15.01.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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