RS Vwgh 1992/1/15 91/03/0030

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Veröffentlicht am 15.01.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §20 Abs2;
StVO 1960 §52 lita Z10a;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/09/18 91/03/0043 5

Stammrechtssatz

Eine zusätzlich zur Radarmessung, die grundsätzlich ein zur Ermittlung der Fahrgeschwindigkeit geeignetes Beweismittel darstellt, erfolgte Schätzung der Fahrgeschwindigkeit, die mit dem Ergebnis der Radarmessung übereinstimmt, macht weitere Ermittlungen entbehrlich (Hinweis E 20.3.1986, 85/02/0277, E 12.6.1986, 86/02/0039, E 11.9.1987, 87/18/0034).

Schlagworte

Feststellen der Geschwindigkeit Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991030030.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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