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L24003 Gemeindebedienstete NiederösterreichNorm
AVG §56;Rechtssatz
Durch die Erlassung der auf § 28 Abs 3 NÖ GdBDO gestützten Vorschrift des Gemeinderates über den Umfang der Dienstobliegenheiten der in den Bauhöfen und beim Fuhrbetrieb der Stadtgemeinde verwendeten Dienstnehmer verschiedener Dienstzweige liegt ein die Dienstpflicht des Dienstnehmers betreffender, ein rechtliches Interesse an der bescheidförmigen Feststellung begründender Umstand vor. Fehlt es mangels Kundmachung an einer Rechtsverordnung des Gemeinderates gem § 28 Abs 3 legcit, ist die Dienstbehörde bzw Vorstellungsbehörde verpflichtet, unmittelbar anhand des Gesetzes zu prüfen, ob die vom Gemeinderat der mP getroffene Feststellung, wonach der Beamte als Beamter des Dienstzweiges 19 verpflichtet ist (hier: als Maler verwendeter Facharbeiter und Spezialarbeiter).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1987120153.X02Im RIS seit
25.01.2001