RS Vwgh 1992/1/15 87/12/0153

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.01.1992
beobachten
merken

Index

L24003 Gemeindebedienstete Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
GdBDO NÖ 1976 §28 Abs3;
GdBDO NÖ 1976 §29 Abs1;

Rechtssatz

Durch die Erlassung der auf § 28 Abs 3 NÖ GdBDO gestützten Vorschrift des Gemeinderates über den Umfang der Dienstobliegenheiten der in den Bauhöfen und beim Fuhrbetrieb der Stadtgemeinde verwendeten Dienstnehmer verschiedener Dienstzweige liegt ein die Dienstpflicht des Dienstnehmers betreffender, ein rechtliches Interesse an der bescheidförmigen Feststellung begründender Umstand vor. Fehlt es mangels Kundmachung an einer Rechtsverordnung des Gemeinderates gem § 28 Abs 3 legcit, ist die Dienstbehörde bzw Vorstellungsbehörde verpflichtet, unmittelbar anhand des Gesetzes zu prüfen, ob die vom Gemeinderat der mP getroffene Feststellung, wonach der Beamte als Beamter des Dienstzweiges 19 verpflichtet ist (hier: als Maler verwendeter Facharbeiter und Spezialarbeiter).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1987120153.X02

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten