RS Vwgh 1992/1/15 91/03/0349

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Veröffentlicht am 15.01.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §46;
KFG 1967 §103 Abs2;

Rechtssatz

Die Bekämpfung auch der Strafhöhe einer Strafverfügung und die Namhaftmachung von Zeugen mögen ein Indiz dafür sein, daß der Beschuldigte damit zu erkennen gibt, daß er der Lenker war. Wenn die Beh trotzdem von der Möglichkeit einer Aufforderung nach § 103 Abs 2 KFG Gebrauch macht, stellt dies keine Willkürübung dar. Der Beh kann es nicht verwehrt werden, die lediglich auf Indizien beruhende Annahme über die Person des Lenkers auf ein sicheres Fundament zu stellen; dies schon deswegen, um dadurch etwa einem Beschuldigten die nicht von vornherein auszuschließende Möglichkeit zu nehmen oder doch zu erschweren, in einer späteren Verfahrenssphase seine Verantwortung zu wechseln und einen anderen als Lenker des Fahrzeuges zu bezeichnen.

Schlagworte

Beweismittel Indizienbeweise indirekter Beweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991030349.X03

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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