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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §45 Abs1;Rechtssatz
Die tatsächliche organisatorische Eingliederung des Beamten bei seiner Überprüfungstätigkeit (hier begleitende Kontrolle der Maßnahmen auf dem Sektor der agrarischen Marktordnung beim BMLF) bzw der Umstand, inwieweit der Beamte selbständig zu arbeiten hatte, kommt entscheidende Bedeutung zu und kann nicht mit einem bloßen Hinweis auf ein Rechtsgutachten, der Beamte sei iSd § 44 BDG 1979 nicht weisungsfrei gewesen, abgetan werden. Dies insbes auch deshalb, weil die Aufgabe eines Vorgesetzten auch im fachlichen Bereich weit über die Erteilung von Weisungen hinausgeht (Hinweis auf die "Anleitungsfunktion" zu § 45 Abs 1 BDG 1979).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990120196.X02Im RIS seit
16.11.2000