RS Vwgh 1992/1/16 91/09/0165

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Veröffentlicht am 16.01.1992
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §118 Abs1 Z4;
BDG 1979 §123;
BDG 1979 §43 Abs1;
BDG 1979 §43 Abs2;
BDG 1979 §44 Abs1;
BDG 1979 §91;

Rechtssatz

Das sorglose weisungswidrige bzw vorschriftswidrige Verwahren von Suchtgiften bzw Waffen, obwohl eine entsprechende Verwahrungsmöglichkeit geboten und gegeben gewesen wäre, stellt nicht bloß eine geringfügige Dienstpflichtverletzung dar. Auf einen sorgfältigen Umgang mit solchen grundsätzlich gefährlichen Suchtmitteln ist gerade bei dienstlich damit betrauten Beamten (hier: der Besch ist Bezirksinspektor der Kriminalabteilung bei einem Landesgendarmeriekommando) größter Wert zu legen. Das Vorliegen einer bloß minimalen Fahrlässigkeit ist auf Grund dieses Sachverhaltes auszuschließen. Konkretere Feststellungen über die Schuldform müssen im Einleitungsbeschluß noch nicht getroffen werden, weil eine diesbezügliche Klärung erst Gegenstand des nachfolgenden Verfahrens ist (Hinweis E 13.12.1990, 90/09/0152).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991090165.X03

Im RIS seit

16.01.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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