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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Beweisanträgen ist stattzugeben, falls dies im Interesse der Wahrheitsfindung notwendig erscheint. Daraus folgt, daß Beweisanträge nur abgelehnt werden dürfen, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel - ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung - untauglich ist.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des BeweisantragesSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung Vorweggenommene antizipative BeweiswürdigungAblehnung eines BeweismittelsEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991090179.X06Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
20.08.2013