RS Vwgh 1992/1/16 91/09/0182

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Veröffentlicht am 16.01.1992
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Index

25/01 Strafprozess
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §109 Abs1;
BDG 1979 §241 Abs1;
BDG 1979 §45 Abs3;
BDG 1979 §53 Abs1;
BDG 1979 §54 Abs1;
StPO 1975 §84 Abs1;
StPO 1975 §86 Abs1;

Rechtssatz

Die Regelungen des § 45 Abs 3 BDG 1979 iVm § 53 Abs 1, § 54 Abs 1 und § 109 Abs 1 BDG 1979 zeigen, daß die Berechtigung zur Erstattung einer Strafanzeige an den Staatsanwalt (in Präzisierung der Bestimmung des § 84 und § 86 StPO) wegen des in Ausübung des Dienstes zur Kenntnis gelangten Verdachtes einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung nur bestimmten Funktionsträgern zukommt. Richtet sich dieser Verdacht gegen einen Beamten, ist zu prüfen, ob die inkriminierte Handlung (Unterlassung) nur den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung (Anwendungsfall des § 45 Abs 3 BDG 1979) oder gleichzeitig auch den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung (was der Regelfall sein wird - Anwendungsfall des § 45 Abs 3 iVm § 109 Abs 1 BDG 1979) begründet. Je nachdem richtet sich die Handlungspflicht der Funktionsträger. Hingegen trifft den Beamten, der nicht zu diesen Funktionsträgern gehört (wie dies beim Besch als Disziplinaranwalt-Stellvertreter der Fall ist) im "Verdachtsfall" nur die nach § 53 Abs 1 BDG 1979 bestehende allgemeine Meldepflicht an den Leiter der Dienststelle. Aus diesen Bestimmungen ist abzuleiten, daß ein Beamter an sich nicht berechtigt ist, an Stelle des allein handlungspflichtigen Funktionsträgers unmittelbar selbst beim Staatsanwalt die Anzeige zu erstatten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991090182.X02

Im RIS seit

05.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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