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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
"Sache" des Berufungsverfahrens nach § 66 Abs 4 AVG kann bei klar auf einen Anspruch (hier: § 1 Abs 2 lit g OFG) begrenzten Abspruch der Behörde erster Rechtsstufe nur dieser Abspruch sein. Eine Entscheidung der Berufungsinstanz über einen auf einen anderen Rechtsgrund
(Hinweis E 12.11.1986, 85/09/0242, VwSlg 12295 A/1986) fußenden Anspruch wäre mit Rechtswidrigkeit behaftet.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis DiversesBeschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH AllgemeinBeschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991090179.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
20.08.2013