RS Vwgh 1992/1/16 91/09/0179

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Veröffentlicht am 16.01.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
67 Versorgungsrecht

Norm

AVG §66 Abs4;
OFG §1 Abs2 litb;
OFG §1 Abs2 litg idF 1972/164;
OFG §16 Abs1;
OFG §3 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

"Sache" des Berufungsverfahrens nach § 66 Abs 4 AVG kann bei klar auf einen Anspruch (hier: § 1 Abs 2 lit g OFG) begrenzten Abspruch der Behörde erster Rechtsstufe nur dieser Abspruch sein. Eine Entscheidung der Berufungsinstanz über einen auf einen anderen Rechtsgrund

(Hinweis E 12.11.1986, 85/09/0242, VwSlg 12295 A/1986) fußenden Anspruch wäre mit Rechtswidrigkeit behaftet.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis DiversesBeschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH AllgemeinBeschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991090179.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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