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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §241 Abs1;Rechtssatz
Aus § 241 Abs 1 BDG 1979 ergibt sich zwingend, daß im Gesetzeswortlaut organisatorische Mindesterfordernisse für das Vorliegen einer Dienststelle festgelegt sind, die auf den Besch (nach dessen Auffassung sei er als Disziplinaranwalt-Stellvertreter Dienststellenleiter einer nur aus ihm bestehenden Dienststelle gewesen) als Funktionsträger und Einzelperson von vornherein nicht anwendbar sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991090182.X04Im RIS seit
05.04.2001Zuletzt aktualisiert am
04.03.2014