RS Vwgh 1992/1/16 91/09/0182

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Veröffentlicht am 16.01.1992
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §241 Abs1;

Rechtssatz

Aus § 241 Abs 1 BDG 1979 ergibt sich zwingend, daß im Gesetzeswortlaut organisatorische Mindesterfordernisse für das Vorliegen einer Dienststelle festgelegt sind, die auf den Besch (nach dessen Auffassung sei er als Disziplinaranwalt-Stellvertreter Dienststellenleiter einer nur aus ihm bestehenden Dienststelle gewesen) als Funktionsträger und Einzelperson von vornherein nicht anwendbar sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991090182.X04

Im RIS seit

05.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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