RS Vwgh 1992/1/16 91/09/0179

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Veröffentlicht am 16.01.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
67 Versorgungsrecht

Norm

AVG §37;
OFG §16 Abs1;
OFG §3 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Wenn gemäß § 3 Abs 1 letzter Satz OFG der Nachweis der Voraussetzungen nach § 1 OFG dem Antragsteller auferlegt ist, dann muß der von dieser formellen Beweislast Betroffene eindeutig nachweisen, daß er die anspruchsbegründenden Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt. Dieser Nachweis kann durch Urkunden oder auf andere Weise, zB durch Zeugenaussagen, erbracht werden. "Nachweisen" heißt, ein behördliches Urteil über die Gewißheit des Vorliegens einer entscheidungsrelevanten Tatsache (eben die "Überzeugung" hievon) herbeiführen. Es ist demnach Aufgabe des Antragstellers, alle Beweismittel, die sich in seiner Hand befinden, der Behörde vorzulegen und im übrigen die zur Nachweisung seines Vorbringens erforderlichen Beweisanträge zu stellen.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991090179.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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