RS Vwgh 1992/1/16 91/09/0216

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.01.1992
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Index

68/01 Behinderteneinstellung

Norm

BEinstG §1 Abs1;
BEinstG §1 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/09/26 91/09/0115 2

Stammrechtssatz

Die Verordnung des BMS über die Änderung der Pflichtzahl nach dem InvEG für einstellungspflichtige Dienstgeber des Baugewerbes und der Bauindustrie stellt - unter Hinweis auf die Betriebssystematik - auf die unmittelbare Erbringung der dort aufgezählten Tätigkeiten ab und läßt keine sinngemäße Anwendung auf die Vermittlung von Arbeitskräften zu, die Unternehmern überlassen werden, die die von der Verordnung erfaßten Tätigkeiten (unmittelbar) ausüben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991090216.X01

Im RIS seit

16.01.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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