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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs3;Rechtssatz
Für die Disziplinarkommission besteht rechtlich kein Hindernis, die Einleitung des Disziplinarverfahrens ausschließlich auf Grund der ihr übermittelten - und dem Besch gem § 109 Abs 3 BDG 1979 zugestellten - Disziplinaranzeige zu beschließen. Die von der Dienstbehörde dem Besch gesetzte Frist zur Stellungnahme (zur Disziplinaranzeige) kann die in ihren Entscheidungen unabhängige Disziplinarkommission keinesfalls binden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991090165.X04Im RIS seit
16.01.1992