RS Vwgh 1992/1/16 91/09/0177

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Veröffentlicht am 16.01.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §56;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Der Inhalt des rechtlichen Gehörs ist primär unter dem Gesichtspunkt der tatsächlichen Entscheidungsgrundlage zu sehen. Einer Entscheidung (hier: betreffend die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG) dürfen nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde gelegt werden, zu denen die Partei des Verwaltungsverfahrens Stellung nehmen konnte. Die Wahrung des Parteiengehörs ist ein fundamentaler Grundsatz jedes geordneten Verwaltungsverfahrens.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Parteiengehör Allgemein Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991090177.X01

Im RIS seit

27.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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