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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37;Rechtssatz
Der Inhalt des rechtlichen Gehörs ist primär unter dem Gesichtspunkt der tatsächlichen Entscheidungsgrundlage zu sehen. Einer Entscheidung (hier: betreffend die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG) dürfen nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde gelegt werden, zu denen die Partei des Verwaltungsverfahrens Stellung nehmen konnte. Die Wahrung des Parteiengehörs ist ein fundamentaler Grundsatz jedes geordneten Verwaltungsverfahrens.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Parteiengehör Allgemein Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991090177.X01Im RIS seit
27.11.2000