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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §42 Abs3;Rechtssatz
Ist der für die Erteilung einer Bewilligung (hier: gem § 7 Abs 5 AZG) beantragte Zeitraum im Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung beim VwGH bereits abgelaufen, so mangelt es an einer Rechtsverletzungsmöglichkeit iSd Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG und damit am Rechtsschutzbedürfnis, würde sich doch die Rechtsstellung des Bf selbst durch eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides deshalb nicht ändern, weil der Beh mangels diesbezüglicher gesetzlicher Ermächtigung eine rückwirkende Erteilung der angestrebten Bewilligung verwehrt wäre (Hinweis B 22.1.1991, 90/11/0144; B 27.2.1991, 89/03/0200;
B 13.12.1991, 91/18/0214).
Schlagworte
Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der RechtskraftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992180013.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
14.10.2010