RS Vwgh 1992/1/20 92/18/0013

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Veröffentlicht am 20.01.1992
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AVG §42 Abs3;
AVG §56;
AZG §7 Abs5;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Ist der für die Erteilung einer Bewilligung (hier: gem § 7 Abs 5 AZG) beantragte Zeitraum im Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung beim VwGH bereits abgelaufen, so mangelt es an einer Rechtsverletzungsmöglichkeit iSd Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG und damit am Rechtsschutzbedürfnis, würde sich doch die Rechtsstellung des Bf selbst durch eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides deshalb nicht ändern, weil der Beh mangels diesbezüglicher gesetzlicher Ermächtigung eine rückwirkende Erteilung der angestrebten Bewilligung verwehrt wäre (Hinweis B 22.1.1991, 90/11/0144; B 27.2.1991, 89/03/0200;

B 13.12.1991, 91/18/0214).

Schlagworte

Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992180013.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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