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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art131 Abs1 Z1;Rechtssatz
Dafür, daß es für die Beurteilung der Frage, ob der Bf durch den angefochtenen Bescheid in dem behaupteten Recht verletzt sein kann, (auch) auf den Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ankommt, spricht nicht nur der Wortlaut des Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG (arg:
"..... verletzt zu sein"), sondern auch § 33 Abs 1 VwGG dem sich
entnehmen läßt, daß der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis auch für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren als Prozeßvoraussetzung versteht. Führt nämlich die Klaglosstellung des Bf in jeder Lage des Verfahrens zu dessen Einstellung, so ist anzunehmen, daß eine Beschwerde von vornherein als unzulässig betrachtet werden muß, wenn eine der Klaglosstellung vergleichbare Lage
bereits bei der Einbringung der Beschwerde vorliegt. Eine derartige Beschwerde ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses zurückzuweisen (Hinweis B 27.2.1991, 89/03/0200).
Schlagworte
AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992180013.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
14.10.2010