RS Vwgh 1992/1/20 92/18/0013

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Veröffentlicht am 20.01.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Dafür, daß es für die Beurteilung der Frage, ob der Bf durch den angefochtenen Bescheid in dem behaupteten Recht verletzt sein kann, (auch) auf den Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ankommt, spricht nicht nur der Wortlaut des Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG (arg:

"..... verletzt zu sein"), sondern auch § 33 Abs 1 VwGG dem sich

entnehmen läßt, daß der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis auch für das

verwaltungsgerichtliche Verfahren als Prozeßvoraussetzung versteht. Führt nämlich die Klaglosstellung des Bf in jeder Lage des Verfahrens zu dessen Einstellung, so ist anzunehmen, daß eine Beschwerde von vornherein als unzulässig betrachtet werden muß, wenn eine der Klaglosstellung vergleichbare Lage

bereits bei der Einbringung der Beschwerde vorliegt. Eine derartige Beschwerde ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses zurückzuweisen (Hinweis B 27.2.1991, 89/03/0200).

Schlagworte

Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992180013.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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