RS Vwgh 1992/1/20 91/19/0266

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Veröffentlicht am 20.01.1992
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Index

L65000 Jagd Wild
L65002 Jagd Wild Kärnten
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

JagdG Krnt 1978 §16 Abs3;
JagdG Krnt 1978 §61 Abs1;
JagdG Krnt 1978 §61 Abs2;
JagdG Krnt 1978 §98 Abs1 lita;
JagdRallg;
VVG §4;
VwRallg;

Rechtssatz

Soll nach der Regelung eines Jagdpachtvertrages im Falle der Nichterfüllung der Fütterungspflicht durch den Jagdpächter an dessen Stelle der Verpächter die erforderlichen Maßnahmen treffen dürfen, so steht dies im Widerspruch zu

§ 61 Abs 2 Krnt JagdG 1978, wonach die Verwirklichung der Verpflichtung des Pächters (die Erzwingung der entsprechenden Leistungen) im Wege der behördlichen Anordnung der Ersatzvornahme vorgesehen ist. Dieser Widerspruch zwischen gesetzlicher Anordnung und vertraglicher Vereinbarung ist insofern von rechtlicher Relevanz, als in der Frage, ob der Jagdpächter seiner Fütterungspflicht nicht oder nicht ausreichend nachgekommen ist, bei der Jagdbehörde und beim Verpächter durchaus unterschiedliche Auffassungen bestehen können, mit der Folge, daß etwa der Verpächter den "Säumnisfall" für gegeben erachtet und deshalb eine ihm notwendig erscheinende Fütterung veranlaßt, die Beh hingegen die Fütterung durch den Pächter für ausreichend und eine zusätzliche Fütterung auf Veranlassung des Verpächters keineswegs für geboten, uU sogar für schädlich hält. Solcherart wäre das von der Beh wahrzunehmende öffentliche Interesse an einer geordneten Jagdbetriebsführung gefährdet, sodaß ein Grund für die Versagung der Genehmigung des betreffenden Jagdpachtvertrages gegeben ist.

Schlagworte

Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Eigenjagd Ausübung und Nutzung Verpachtung Pachtvertrag Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Hege Übertretungen und Strafen Überwachung der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991190266.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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