RS Vwgh 1992/1/20 91/19/0326

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Veröffentlicht am 20.01.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §19 Abs1;
AVG §19 Abs2;
VwRallg;

Beachte

Nachstehende Beschwerde wurde im gleichen Sinne erledigt Am 20.2.1992 91/19/0339;

Rechtssatz

§ 19 Abs 1 erster Satz AVG unterscheidet nicht zwischen einem Vorladen in Form der sogenannten Ladung, der einer solchen ohne gleichzeitige Androhung von Zwangsmaßnahmen, und in Form eines Ladungsbescheides, der einer Ladung unter Androhung derartiger Maßnahmen. In beiden Fällen muß das Kriterium der Notwendigkeit des Erscheinens des Geladenen gegeben sein. Das "Erscheinen" iSd § 19 Abs 1 AVG ist allerdings nicht gleichzusetzen mit "persönlichem Erscheinen", welch letzteres lediglich eine Form des ersteren darstellt. Dies ergibt sich aus § 19 Abs 2 zweiter Satz AVG, in dem ausdrücklich zwischen dem persönlichen Erscheinen des Geladenen und der Entsendung eines Vertreters differenziert wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991190326.X01

Im RIS seit

17.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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