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yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sindNorm
ABGB §983;Rechtssatz
Ist der Erwerb eines Anspruches auf Gewinnbeteiligung (hier: als stiller Gesellschafter in der Weise, daß der "Stille" diese Eigenschaft nur erwerben kann, wenn er sich zur Leistung der Einlage UND zur Darlehensgewährung verpflichtet) von der Zuzählung eines "Darlehens" unabdingbar abhängig, so liegt im Hinblick auf die untrennbare kausale Verknüpfung zwischen "Darlehenszuzählung" und Gewinnbeteiligung (auch) in der "Darlehenszuzählung" die Begründung einer Forderung, die eine Beteiligung am Gewinn der Gesellschaft gewährt, iSd § 6 Abs 3 Z 1 KVG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990150074.X06Im RIS seit
07.08.2001Zuletzt aktualisiert am
16.11.2010