TE Vfgh Beschluss 2004/2/23 V10/02

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Veröffentlicht am 23.02.2004
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
Flächenwidmungsplan der Gemeinde St. Johann i.T, vom 09.11.99

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung eines Flächenwidmungsplans hinsichtlich der Widmung eines Grundstücks als Freiland mangels Darlegung eines unmittelbaren und aktuellen Eingriffes in die Rechtssphäre des Antragstellers bzw seiner Rechtsnachfolger

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Der ursprüngliche Antragsteller stellte mit einem beim Verfassungsgerichtshof am 4. Februar 2002 eingelangten Schriftsatz den auf Art139 Abs1 B-VG gestützten Antrag,

"den mit Beschluß der Antragsgegnerin vom 9.11.1999 beschlossenen, mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 6.11.2000, GZ: Ve1-546-416/148-10, aufsichtsbehördlich genehmigten und durch Anschlag an der Amtstafel in der Zeit vom 13.11. bis 28.11.2000 kundgemachten Flächenwidmungsplan hinsichtlich der Festlegung der Widmung als Freiland für jenes Gebiet, das im Süden durch das im bekämpften Flächenwidmungsplan ausgewiesene Gst 2791, im Osten durch die öffentliche Verkehrsfläche der B 178 und das im Flächenwidmungsplan ausgewiesene Gst 2782/4, im Norden durch die an die im Flächenwidmungsplan ausgewiesenen Gst 2782/7 und 2782/4 anschließende und mit 'VH' bezeichnete öffentliche Verkehrsfläche und im Westen durch die im Flächenwidmungsplan ausgewiesenen Gst 2785/3, 2785/5, 2785/13, 2785/14, 2785/29, 2785/16 und 2790/5 begrenzt ist, als gesetzwidrig"

aufzuheben.

2. Zur Antragslegitimation brachte er vor, er sei Alleineigentümer der Liegenschaft EZ 2461, GB 82114 St. Johann i.T., zu deren Bestand unter anderem das im Antrag näher beschriebene Gst 2791/1 KG St. Johann i.T. gehöre. Die angefochtene Verordnung sei für ihn ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung und ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden. Durch die bekämpfte Verordnung werde unmittelbar und aktuell in seine Rechtssphäre eingegriffen, da das genannte Grundstück durch den angefochtenen Flächenwidmungsplan als Freiland gewidmet worden sei; es stehe ihm auch kein anderer zumutbarer Weg zur Verfügung, sich gegen die angefochtene Verordnung zur Wehr zu setzen. Die Einleitung eines oder mehrerer Bauverfahren sei ihm im Hinblick auf die damit verbundenen Kosten, insbesondere jener zur Beschaffung der Plan- und Einreichunterlagen, unzumutbar. Außerdem könne sich ein allfälliges Bauverfahren nur auf einen Teil seines insgesamt 16.987 m² großen Grundstückes beziehen. Dass mit der angefochtenen Verordnung unmittelbar und aktuell in seine Rechtssphäre eingegriffen werde und dass ihm andere zumutbare Wege, sich gegen die Rechtswidrigkeit der Verordnung zur Wehr zu setzen, nicht zur Verfügung stünden, ergebe sich auch daraus, dass es ihm durch den bekämpften Flächenwidmungsplan unmöglich gemacht werde, sein Grundstück im Gesamten oder hinsichtlich größerer Teilflächen als Bauland zu verkaufen.

3. Die Marktgemeinde St. Johann i.T. legte dem Verfassungsgerichtshof die bezughabenden Verordnungsakten vor und erstattete eine Äußerung, in der sie beantragt, den vorliegenden Antrag zurück- in eventu abzuweisen.

4. Die Tiroler Landesregierung legte dem Verfassungsgerichtshof den aufsichtsbehördlichen Akt betreffend die Neuerlassung des Flächenwidmungsplanes der Marktgemeinde St. Johann i.T. vor und erstattete ebenfalls eine Äußerung, in welcher sie die Einstellung des Verfahrens bzw. die Zurückweisung des Antrages, in eventu die Abweisung des Antrages beantragt.

5. Der Antragsteller ist am 8. Februar 2002 verstorben. Seine Rechtsnachfolger legten dem Verfassungsgerichtshof durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter am 7. November 2002 einen Beschluss des Bezirksgerichtes Kitzbühel vor, aus welchem sich die Abgabe ihrer bedingten Erbserklärungen hinsichtlich des Nachlasses des Erstantragstellers ergibt; in einem begleitenden Schriftsatz erklärten sie weiters, in das beim Verfassungsgerichtshof aufgrund des Antrages des ursprünglichen Antragstellers eingeleitete Verfahren einzutreten und gaben zu diesem eine ergänzende Stellungnahme ab. Am 27. Jänner 2004 legten sie dem Verfassungsgerichtshof eine Einantwortungsurkunde des Bezirksgerichtes Kitzbühel vom 23. Juni 2003 vor, aus welcher sich ihre Rechtsnachfolge im Eigentum auch hinsichtlich der hier in Rede stehenden EZ 2461, GB St. Johann, ergibt.

II. Der Antrag ist unzulässig.

1. Voraussetzung der Antragslegitimation ist einerseits, dass der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch die angefochtene Verordnung - im Hinblick auf deren Gesetzwidrigkeit - in seinen Rechten verletzt worden zu sein, dann aber auch, dass die Verordnung für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides, wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist, dass die Verordnung in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese - im Falle ihrer Gesetzwidrigkeit - verletzt.

Nicht jedem Normadressaten aber kommt die Anfechtungsbefugnis zu. Es ist darüber hinaus erforderlich, dass die Verordnung selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch die Verordnung selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des - behaupteterweise - rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht (VfSlg. 11.726/1988, 13.944/1994).

Hiebei hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art139 Abs1 letzter Satz B-VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert (vgl. zB VfSlg. 8594/1979, 8974/1980, 10.353/1985, 11.730/1988, 16.140/2001).

2. Beurteilt man das Vorbringen des Antragstellers im Lichte der oben dargestellten Vorjudikatur, so muss man zu dem Ergebnis kommen, dass dieser einen unmittelbaren Eingriff in seine Rechtssphäre durch den bekämpften Flächenwidmungsplan der Gemeinde St. Johann i.T. nicht darzutun vermochte. Der Einschreiter verweist lediglich darauf, dass das in seinem Eigentum stehende Grundstück durch den angefochtenen Flächenwidmungsplan in Freiland gewidmet worden sei, dass ihm die Einleitung eines oder mehrerer Bauverfahren im Hinblick auf die damit verbundenen Kosten unzumutbar wäre, und dass sich ein - allfälliges - Bauverfahren nur auf einen Teil seines insgesamt 16.987 m² großen Grundstückes beziehen könnte. Darüberhinaus werde es ihm durch den bekämpften Flächenwidmungsplan unmöglich gemacht, sein Grundstück im Gesamten oder hinsichtlich größerer Teilflächen als Bauland zu verkaufen.

Mit dem Vorbringen, dass der angefochtene Flächenwidmungsplan der Gemeinde St. Johann i.T. es ihm verunmögliche, sein Grundstück als Bauland zu verkaufen, verweist der Antragsteller auf die Wertminderung des Grundstückes aufgrund dessen Widmung als Freiland; damit macht der Antragsteller aber nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes keine rechtliche Betroffenheit, sondern bloß seine wirtschaftlichen Interessen geltend (vgl. zB VfSlg. 9876/1983, 11.128/1986, 15.144/1998). Die rechtliche Betroffenheit eines Grundstückseigentümers durch eine Widmung seines Grundstücks kann nur in einem Verbot (einer bestimmten Art) der Bebauung des Grundstücks bestehen (vgl. z.B. VfSlg. 16.543/2002), wobei auch der bloße Hinweis auf eine Beeinträchtigung der künftigen Bebaubarkeit noch keine aktuelle Betroffenheit dartun würde (z.B. VfSlg. 11.128/1986), sondern konkrete Bauabsichten dargetan werden müssten (z.B. VfSlg. 15.144/1998). Dass für das in Rede stehende Grundstück aktuelle Bauabsichten bestünden, behauptet der Antragsteller jedoch eben gerade nicht.

Wird durch einen Antrag aber nicht konkret dargetan, inwieweit durch die bekämpfte Verordnung ein unmittelbarer und aktueller Eingriff in die Rechtssphäre des Antragstellers erfolgt, so leidet der Antrag an einem inhaltlichen, nicht verbesserungsfähigen Mangel (vgl. etwa VfSlg. 12.797/1991, 13.717/1994), weshalb auch die Ausführungen der Rechtsnachfolger des verstorbenen Antragstellers hinsichtlich der Absicht, das Grundstück zu parzellieren und in der Folge einer Bebauung zuzuführen, in ihrem Schriftsatz vom 4. November 2002 nicht zu einer Zulässigkeit des Antrages zu führen vermögen.

3. Der Antrag war daher schon aus dem genannten Grund zurückzuweisen, ohne dass dabei noch auf die Frage der zureichenden Umschreibung des Prüfungsgegenstandes einzugehen war, weil die im Antrag zur Abgrenzung des Grundstückes Nr. 2791/1 genannten Parzellennummern im Flächenwidmungsplan zum Teil nicht erkennbar sind.

4. Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne vorangegangene mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.

Schlagworte

Flächenwidmungsplan, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:V10.2002

Dokumentnummer

JFT_09959777_02V00010_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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