Norm
KVG 1934 §17 Abs1;Beachte
Besprechung in AnwBl 6/1992, S 487-488 Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/15/0073Rechtssatz
Vom Abschluß eines Anschaffungsgeschäftes (Verpflichtungsgeschäftes) über Wertpapiere im Sinne des § 17 Abs 1 KVG kann erst bei dem rechtswirksamen Zustandekommen des Rechtsgeschäftes gesprochen werden. Der Ort, an dem das geschieht, ist der Abschlußort.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991150072.X01Im RIS seit
11.06.2001