RS Vwgh 1992/1/20 91/10/0095

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.01.1992
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L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Niederösterreich
L55053 Nationalpark Biosphärenpark Niederösterreich
L81503 Umweltschutz Niederösterreich
L81513 Umweltanwalt Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §26;
AVG §8;
NatSchG NÖ 1977 §25 Abs1;
UmweltschutzG NÖ 1984 §11 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):92/10/0001 E 20. Jänner 1992 91/10/0184 E 27. Jänner 1992

Rechtssatz

Sind die Voraussetzungen des § 11 Abs 1 NÖ UmweltschutzG 1984 für die Parteistellung der Umweltanwaltschaft gegeben, dann hat diese nicht nur das Recht, in amtswegig eingeleiteten Verfahren als Partei beigezogen zu werden, sondern auch das Recht, solche Verfahren zu initiieren.

Schlagworte

Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991100095.X02

Im RIS seit

09.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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