RS Vwgh 1992/1/20 AW 91/07/0041

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Veröffentlicht am 20.01.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwGG §30 Abs2;
WRG 1959 §111a idF 1990/252;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): AW 91/07/0042 AW 91/07/0045

Rechtssatz

Nichtstattgebung - wasserrechtliche Grundsatzgenehmigung - Die Vollziehbarkeit der wasserrechtlichen Grundsatzgenehmigung nach § 111a WRG besteht lediglich in der Möglichkeit, in weiteren Verfahrensschritten die Detailgenehmigungen, die sich auf die Grundsatzgenehmigung stützen, zu erlassen. Daran besteht ein gewichtiges Interesse der mitbeteiligten Partei. Auf der anderen Seite ist aber insoweit ein unverhältnismäßiger Nachteil der bf Parteien, der darin gelegen wäre, daß das Verfahren in Richtung der Behandlung der beantragten Detailgenehmigungen fortgesetzt wird und in der Folge weitere Detailgenehmigungen erlassen werden, nicht dargetan worden und auch nicht erkennbar, dies insbesondere unter Bedachtnahme darauf, daß im Fall der Anfechtung einer Detailgenehmigung die Möglichkeit besteht, diesbezüglich einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu stellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:AW1991070041.A01

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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