RS Vwgh 1992/1/20 90/15/0139

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.01.1992
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Index

21/01 Handelsrecht
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Norm

GebG 1957 §33 TP16 Abs1 Z1 litc;
HGB §161;

Rechtssatz

Steht dem Treuhänder eines Kommanditanteiles ein Anspruch auf Schadloshaltung und Klagloshaltung bezüglich aller aus der Begründung, Ausübung und aus der Aufgabe des Gesellschaftsverhältnisses erwachsenden Verbindlichkeiten und Aufwendungen gegen den Treugeber zu, so kann durch den Wegfall von Verpflichtungen aus dem Gesellschaftsverhältnis anläßlich der Rückübertragung des (hier: ein negatives Kapitalkonto aufweisenden) Kommanditanteiles vom Treuhänder auf den Treugeber eine gemäß dem E vom 18.11.1991, 90/15/0097, als Entgelt iSd § 33 TP 16 Abs 1 Z 1 lit c GebG zu qualifizierende Vermögensentlastung nicht eintreten, weil gleichzeitig mit einem solchen Wegfall auch der aus dem Treuhandverhältnis resultierende Anspruch auf Schadloshaltung und Klagloshaltung durch den Treugeber erloschen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990150139.X03

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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