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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §186 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/01/29 87/15/0137 1Stammrechtssatz
Bei Bemessung der Gesellschaftsvertragsgebühren gem § 33 TP 16 Abs 1 Z 1 lit c GebG ist zufolge § 26 GebG iVm § 1 Abs 2 BewG der mit vorangehendem Einheitswertbescheid des Betriebsvermögens der Ges gem § 186 Abs 3 BAO festgestellte anteilige Einheitswert als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. In einem solchen Fall ist der Erwerber des Gesellschaftsanteiles im Gebührenverfahren an den so festgestellten Einheitswert unabhängig davon gebunden, daß der Einheitswertbescheid nicht an ihn ergangen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990150139.X04Im RIS seit
14.01.2002