RS Vwgh 1992/1/20 91/19/0326

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Veröffentlicht am 20.01.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §19 Abs1;
AVG §19 Abs2;
PaßG 1969 §22 Abs1;
PaßG 1969 §23 Abs1;

Beachte

Nachstehende Beschwerde wurde im gleichen Sinne erledigt Am 20.2.1992 91/19/0339;

Rechtssatz

Da ein Reisepaß ein für die Einreise nach und den Aufenthalt in Österreich wesentliches Dokument darstellt, kann der Beh nicht entgegengetreten werden, wenn sie in ihrem Ladungsbescheid das Erscheinen der Partei oder eines Vertreters derselben als zur Überbringung des Reisepasses "nötig" iSd § 19 Abs 1 AVG erachtet und dessen Vorlage auf eine andere - weniger sichere - Weise ablehnt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991190326.X04

Im RIS seit

17.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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