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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §19 Abs1;Beachte
Nachstehende Beschwerde wurde im gleichen Sinne erledigt Am 20.2.1992 91/19/0339;Rechtssatz
Da ein Reisepaß ein für die Einreise nach und den Aufenthalt in Österreich wesentliches Dokument darstellt, kann der Beh nicht entgegengetreten werden, wenn sie in ihrem Ladungsbescheid das Erscheinen der Partei oder eines Vertreters derselben als zur Überbringung des Reisepasses "nötig" iSd § 19 Abs 1 AVG erachtet und dessen Vorlage auf eine andere - weniger sichere - Weise ablehnt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991190326.X04Im RIS seit
17.01.2002Zuletzt aktualisiert am
11.09.2008