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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1972 §1 Abs1 Z1;Rechtssatz
Die nach dem Erwerb eines Kundenstocks von einem Versicherungsmakler unter Übertragung der Ansprüche auf Folgeprovisionszahlungen auf den Erwerber diesem zufließenden Folgeprämien sind infolge des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der Maklerleistung des Verkäufers des Kundenstocks und der Gegenleistung in Gestalt der Folgeprämien als Entgelt für sonstige Leistungen (nämlich des Veräußerers) zu qualifizieren, und zwar für Leistungen aus einer Tätigkeit, auf die die unechte Steuerbefreiung des § 6 Z 13 UStG 1972 anzuwenden ist. Der Erwerber des Kundenstocks verwendet den Kundenstock solchermaßen zur Ausführung steuerfreier Umsätze, was, weil diesfalls § 12 Abs 3 letzter Satz UStG 1972 nicht anwendbar ist, zur Folge hat, daß die für die "Lieferung des Kundenstocks" in Rechnung gestellte Umsatzsteuer vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991150067.X03Im RIS seit
22.03.2001