RS Vwgh 1992/1/20 91/15/0067

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Veröffentlicht am 20.01.1992
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1972 §1 Abs1 Z1;
UStG 1972 §12 Abs3 Z1;
UStG 1972 §12 Abs3 Z2;
UStG 1972 §3 Abs9;
UStG 1972 §4 Abs1;
UStG 1972 §6 Z13;

Rechtssatz

Die nach dem Erwerb eines Kundenstocks von einem Versicherungsmakler unter Übertragung der Ansprüche auf Folgeprovisionszahlungen auf den Erwerber diesem zufließenden Folgeprämien sind infolge des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der Maklerleistung des Verkäufers des Kundenstocks und der Gegenleistung in Gestalt der Folgeprämien als Entgelt für sonstige Leistungen (nämlich des Veräußerers) zu qualifizieren, und zwar für Leistungen aus einer Tätigkeit, auf die die unechte Steuerbefreiung des § 6 Z 13 UStG 1972 anzuwenden ist. Der Erwerber des Kundenstocks verwendet den Kundenstock solchermaßen zur Ausführung steuerfreier Umsätze, was, weil diesfalls § 12 Abs 3 letzter Satz UStG 1972 nicht anwendbar ist, zur Folge hat, daß die für die "Lieferung des Kundenstocks" in Rechnung gestellte Umsatzsteuer vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991150067.X03

Im RIS seit

22.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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