RS Vwgh 1992/1/20 90/15/0139

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Veröffentlicht am 20.01.1992
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Norm

GebG 1957 §33 TP16 Abs1 Z1 litc;

Rechtssatz

Wird durch die Übertragung eines Gesellschaftsanteiles eine Entlastung (= Vermehrung) des Vermögens des Veräußerers bewirkt, so liegt darin ein Entgelt für die Überlassung des Geschäftsanteiles iSd § 33 TP 16 Abs 1 Z 1 lit c GebG (Hinweis E 18.11.1991, 90/15/0097).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990150139.X02

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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