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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art7 Abs1;Rechtssatz
Ein Ort, an dem sich der Antragsteller auf Erteilung einer Lenkerberechtigung aus anderen Gründen als der Beschäftigung aufhält, kommt für eine Zuständigkeitsübertragung iSd § 67 Abs 1 KFG nicht in Betracht. Dies gilt insbesondere für einen Ort, an dem sich der Antragsteller lediglich zum Zweck einer kraftfahrrechtlichen Ausbildung aufhält.
Der VwGH hat keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das Gesetz. Sowohl die grundsätzliche Zuständigkeit der Wohnsitzbehörde als auch die Regelung einer Ausnahme (nur) für die Personen, die im Sprengel einer anderen Behörde einer Beschäftigung nachgehen, sind nicht unsachlich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991110173.X01Im RIS seit
19.03.2001