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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Wr §129 Abs6;Rechtssatz
Bei der Verletzung subjektiver Rechte im Sinne des Art 131a B-VG kann es sich nicht nur um die Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte, sondern auch um solche privatrechtlichen Charakters handeln, zumal das B-VG keine diesbezügliche Einschränkung vornimmt
(Hinweis E 19.1.1979, 727/78, VwSlg 9745 A/1979; hier zwangsweise Räumung eines Mietobjektes und Verhinderung der Möglichkeit des Zutrittes zu demselben).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990050076.X01Im RIS seit
21.01.1992