RS Vwgh 1992/1/21 90/05/0076

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.01.1992
beobachten
merken

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

BauO Wr §129 Abs6;
B-VG Art131a;

Rechtssatz

Bei der Verletzung subjektiver Rechte im Sinne des Art 131a B-VG kann es sich nicht nur um die Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte, sondern auch um solche privatrechtlichen Charakters handeln, zumal das B-VG keine diesbezügliche Einschränkung vornimmt

(Hinweis E 19.1.1979, 727/78, VwSlg 9745 A/1979; hier zwangsweise Räumung eines Mietobjektes und Verhinderung der Möglichkeit des Zutrittes zu demselben).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990050076.X01

Im RIS seit

21.01.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten