RS Vwgh 1992/1/21 91/05/0087

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.01.1992
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
BauO NÖ 1976 §61 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/04/23 87/05/0061 1

Stammrechtssatz

Ob ein Bauwerk geeignet ist, das Ortsbild zu beeinträchtigen, bedarf der Beiziehung eines Sachverständigen. Hiebei obliegt es dem Sachverständigen auf Grund seines Fachwissens ein Urteil (Gutachten) abzugeben. Der Befund hat alle Grundlagen und die Art ihrer Beschaffung zu nennen, die für das Gutachten im eigentlichen Sinne erforderlich sind. Das Urteil muß so begründet sein; daß es auf seine Schlüssigkeit überprüft werden kann (Hinweis E 17.1.1989, 88/05/0198).

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Bautechniker Ortsbild Landschaftsbild

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991050087.X05

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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