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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §63 Abs1;Rechtssatz
Die Notwendigkeit bautechnischer Kenntnisse muß auch dann angenommen werden, wenn eine Anlage nach den Regeln der technischen Wissenschaften einer Ausführung unter Verwertung bautechnischer Kenntnisse bedarf, wozu auch Erkenntnisse auf dem Gebiet der Statik gehören. Zutreffend sind daher sowohl die Gemeindebehörden als auch die Gemeindeaufsichtsbehörde davon ausgegangen, daß eine Parabolantenne gem § 92 Abs 1 Z 2 NÖ BauO der Bewilligungspflicht unterliegt.
Schlagworte
Instanzenzug Zuständigkeit AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991050087.X04Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009