RS Vwgh 1992/1/21 91/05/0087

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Veröffentlicht am 21.01.1992
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
BauO NÖ 1976 §92 Abs1 Z2;
BauRallg;

Rechtssatz

Die Notwendigkeit bautechnischer Kenntnisse muß auch dann angenommen werden, wenn eine Anlage nach den Regeln der technischen Wissenschaften einer Ausführung unter Verwertung bautechnischer Kenntnisse bedarf, wozu auch Erkenntnisse auf dem Gebiet der Statik gehören. Zutreffend sind daher sowohl die Gemeindebehörden als auch die Gemeindeaufsichtsbehörde davon ausgegangen, daß eine Parabolantenne gem § 92 Abs 1 Z 2 NÖ BauO der Bewilligungspflicht unterliegt.

Schlagworte

Instanzenzug Zuständigkeit Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991050087.X04

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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