RS Vwgh 1992/1/21 89/08/0285

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Veröffentlicht am 21.01.1992
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Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

BSVG §2 Abs1 Z1;
LAG §5 Abs1;

Rechtssatz

Obwohl für die Beurteilung von Handlungen hinsichtlich ihrer Qualifikation als forstwirtschaftliche Nutzung (oder für die Prognose einer solchen) ein längerer Beobachtungszeitraum erforderlich ist, kommt doch bei Ausspruch der Versicherungspflicht für einen relativ kurzen Zeitraum den in eben diesem Zeitraum gesetzten Maßnahmen besondere Bedeutung zu (hier:

Schadholzaufarbeitung in einem Jahr über Auftrag der Forstinspektion begründet nicht die Versicherungspflicht).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1989080285.X03

Im RIS seit

21.01.1992

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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