RS Vwgh 1992/1/21 90/08/0032

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Veröffentlicht am 21.01.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §502 idF 1987/609;
AVG §68 Abs1;

Rechtssatz

Bei einer aufgrund geänderter Rechtslage ermöglichten neuerlichen Sachentscheidung ist eine Bindung an Tatbestandsvoraussetzungen eines - wenn auch rechtskräftigen - Bescheides bereits dann jedenfalls ausgeschlossen, wenn diese Tatbestandsvoraussetzungen nicht im Spruch dieses Bescheides enthalten waren (Hinweis E 16.1.1990, 89/08/0163).

Schlagworte

Zurückweisung wegen entschiedener SacheRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990080032.X07

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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