RS Vwgh 1992/1/21 91/11/0169

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Veröffentlicht am 21.01.1992
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Index

44 Zivildienst

Norm

ZDG 1986 §9 Abs1;

Rechtssatz

§ 9 Abs 1 ZDG vermittelt den Zivildienstpflichtigen weder ein subjektives Recht auf Zuweisung zu einer Einrichtung, für die sie die erforderlichen Voraussetzungen erbringen, noch ein subjektives Recht nur zu bestimmten Dienstleistungen verpflichtet zu werden

(Hinweis E 12.6.1990, 89/11/0218). Die bloße Möglichkeit der Anordnung von seine Fähigkeiten übersteigenden Dienstverrichtungen vermag eine Rechtswidrigkeit des Zuweisungsbescheides nicht zu begründen. Die Verpflichtung zu konkreten, seinen körperlichen Fähigkeiten nicht entsprechenden Dienstverrichtungen hat der Zivildiener auf die in der Verordnung betreffend Einbringung, Behandlung und Erledigung von Wünschen und Beschwerden der Zivildienstleistenden, BGBl 1981/611, vorgesehene Weise geltend zu machen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991110169.X02

Im RIS seit

21.01.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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