Index
L85004 Straßen OberösterreichNorm
B-VG Art131 Abs1 Z1;Rechtssatz
Die im Kern des Rechtsschutzbedürfnisses eines betroffenen Liegenschaftseigentümers stehende Einwendung, die vom Straßenbauträger beschlossene Anlegung oder Verlegung der Straße diene in Wahrheit nicht dem öffentlichen Interesse, kann im Falle einer Trassenverordnung vor dem VfGH erhoben werden (Hinweis E VfSlg Nr 8592). Es hat der VfGH dem durch eine solche Trassenverordnung in künftigen Verwaltungsverfahren nach Straßenbaurecht betroffenen Grundeigentümer auch die Legitimation zur Individualbeschwerde eingeräumt (Hinweis E VfGH 13.10.1983, VfSlg 9823/1983).
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten in welchen die Anrufung des VwGH ausgeschlossen ist Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1989050152.X02Im RIS seit
11.07.2001