RS Vwgh 1992/1/21 90/05/0076

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.01.1992
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

BauO Wr §129 Abs6;
B-VG Art131a;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/06/25 91/05/0008 1

Stammrechtssatz

Ein Einschreiten von Organen der Behörde zweckes Behebung baupolizeilicher und sanitärer Mißstände darf nicht in der Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt bestehen (hier Öffenen und Versperren von Wohnungen mit teilweisem Einbau von Zylinderschlössern, Errichtung einer Bretterwand, Anbringung von Ketten und Räumungsmaßnahmen), vielmehr darf die Einhaltung der Rechtsordnung nur durch Erlassung von der Rechtslage entsprechenden Aufträgen erzwungen werden, deren Vollstreckung sodann den vom Gesetz geforderten Zustand herbeiführt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990050076.X02

Im RIS seit

21.01.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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