RS Vwgh 1992/1/21 89/05/0152

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.01.1992
beobachten
merken

Index

L85004 Straßen Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
10/10 Grundrechte

Norm

LStVwG OÖ 1975 §57 Abs1;
LStVwG OÖ 1975 §58 Abs1;
LStVwG OÖ 1975 §59 Abs1;
StGG Art5;
TrassenV Aistersheim Gehberg 1984 §365;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Im Geltungsbereich jener gesetzlichen Vorschriften, die eine Festlegung der Trasse eines Straßenbauvorhabens durch generelle Norm vorsehen, enthält nach ständiger Rechtsprechung des VfGH bereits diese generelle Norm die einschlußweise Feststellung, daß die Anlegung oder Verlegung der Straße dem öffentlichen Interesse dient, welche Feststellung dann im straßenbaurechtlichen Bewilligungsverfahren ebenso wie im Enteignungsverfahren in einer Weise Bindungswirkung entfaltet,

die es dem von der Trassenführung betroffenen Liegenschaftseigentümer verwehrt, die Notwendigkeit des zur Enteignung führenden Straßenbauvorhabens zu bestreiten (Hinweis E 17.5.1988, 88/05/0032).

Schlagworte

Verordnungen Verhältnis Verordnung - Bescheid VwRallg4 Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage Rechtsquellen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1989050152.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten