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L85004 Straßen OberösterreichNorm
LStVwG OÖ 1975 §57 Abs1;Rechtssatz
Im Geltungsbereich jener gesetzlichen Vorschriften, die eine Festlegung der Trasse eines Straßenbauvorhabens durch generelle Norm vorsehen, enthält nach ständiger Rechtsprechung des VfGH bereits diese generelle Norm die einschlußweise Feststellung, daß die Anlegung oder Verlegung der Straße dem öffentlichen Interesse dient, welche Feststellung dann im straßenbaurechtlichen Bewilligungsverfahren ebenso wie im Enteignungsverfahren in einer Weise Bindungswirkung entfaltet,
die es dem von der Trassenführung betroffenen Liegenschaftseigentümer verwehrt, die Notwendigkeit des zur Enteignung führenden Straßenbauvorhabens zu bestreiten (Hinweis E 17.5.1988, 88/05/0032).
Schlagworte
Verordnungen Verhältnis Verordnung - Bescheid VwRallg4 Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage RechtsquellenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1989050152.X01Im RIS seit
11.07.2001